Ein Reproduktionsmediziner muss nach Durchführung einer heterologen Insemination den Eltern Auskunft über die Identität des Samenspenders geben, weil die Kenntnis der eigenen Abstimmung ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ist. Dieses genießt Grundrechtsschutz.
Urteil des BGH vom 28.01.2015
Eine heterologe Insemination wurde durchgeführt. Von einer heterologen Behandlung spricht man, wenn neben dem Paar ein Dritter an der Behandlung beteiligt ist. Dieses ist der Fall, wenn nicht die Spermien des Ehemannes verwendet werden, sondern die eines fremden Samenspenders.
Heterologe Behandlung mit Samenspender
Es fanden bei den Klägern heterologe Behandlungen mit Spermien eines Samenspenders durchgeführt. Es wurden zwei Mädchen geboren. Die Eltern verlangten vom IVF-Zentrum die Auskunft über die Identität des Samenspenders.
Diese wurde verweigert, weil die Eltern vor der Behandlung erklärt hatten, auf eine Auskunft über die Identität des Samenspenders zu verzichten. Dieses wurde notarielle bestätigt. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Verzicht auf diese Auskunft rechtmäßig ist.
Kenntnis des Kindes auf Abstammung ist Grundrecht
Der BGH urteilte, dass das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstimmung als allgemeines Persönlichkeitsrecht Grundrechtsschutz genieße. Ein Kind, das aufgrund einer heterologen Insemination geboren wurde, hat einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Identität des Samenspenders. Dieses ist Bestandteil des Behandlungsvertrages. Den Anspruch auf Auskunft können die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes geltend machen. Dieses gilt selbst dann, wenn sie vormals auf die Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet haben. Das Grundrecht des Kindes ist hier höher zu bewerten.
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Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig – Münster, Berlin & Hamburg