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Embryonenschutzgesetz Ausland

Die Erstattung einer ICSI im Ausland hängt vom Embryonenschutzgesetz ab

Gesetzlich Versicherte sind berechtigt, sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union behandeln zu lassen. Die Kosten werden unter anderem nur erstattet, wenn die Behandlung nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz (ESchG) erlaubt ist.

Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31.08.2016

Das Sozialgericht Dresden hatte zu entscheiden, ob eine Krankenkasse Kosten für eine künstliche Befruchtung zu erstatten hat, die in Tschechien durchgeführt worden ist. Die Krankenkasse teilte ihrem Versicherten mit, daß grundsätzlich eine künstliche Befruchtung auch in einem Kinderwunschzentrum im europäischen Ausland durchgeführt werden könne. Voraussetzung einer Kostenerstattung sei aber, daß die in Deutschland geltenden Gesetze wie etwa das Embryonenschutzgesetz und die Richtlinien zur künstlichen Befruchtung eingehalten werden.

Einhaltung des Embryonenschutzgesetzes

Über die Einhaltung der Gesetze wollte die Krankenkasse vor der Behandlung eine schriftliche Bestätigung des ausländischen Kinderwunschzentrums bekommen. Dieses war dazu nicht bereit. Aus diesem Grund lehnte die Krankenkasse die Kostenerstattung für die künstliche Befruchtung des Klägers ab. Sie wies darauf hin, daß das in Deutschland geltende Embryonenschutzgesetz auch für die Durchführung einer Behandlung im Ausland beachtet werden müsse.

Bestätigung der ausländischen Klinik

Der Kläger erhob die Klage beim Sozialgericht Dresden und verlangte die Erstattung seiner Behandlungskosten. Er wies auf die Richtlinie des Europäischen Parlamentes vom 09.03.2011 hin. Danach könne die Krankenkasse nicht einfach eine vorhergehende Bestätigung verlangen. Auch müsse bei einer Behandlung im Ausland nicht zwingend das deutsche Recht zur künstlichen Befruchtung gelten.

Urteil des Sozialgerichts Dresden

Das Sozialgericht Dresden urteilte, daß die Klage unbegründet sei und der Kläger damit seine Behandlungskosten nicht erstattet bekommen könne. Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 13 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) lägen nicht vor.

Behandlung im Ausland möglich

Versicherte seien grundsätzlich berechtigt, eine ICSI in einem Kinderwunschzentrums im Ausland im Wege der Kostenerstattung durchführen zu lassen. Der Anspruch bestehe dabei gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse auch im Inland zu tragen hätte.

Behandlung im Ausland muß erlaubt sein

Die Leistung der Krankenversicherung stehe aber im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die in § 27a Abs. 1 SGB und den Richtlinien zur künstlichen Befruchtung genannt sind. Umfasst sein können nur Maßnahmen, die von der deutschen Rechtsordnung erlaubt sind. Dieses hat das Bundessozialgericht vom 18.11.2014 geurteilt. Eine von der Rechtsordnung verbotene Behandlung kann nicht Teil des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung sein. Behandlungen, die rechtlich nicht zulässig sind, dürfen von der Krankenkasse nicht gewährt oder bezahlt werden. Dieses sagt das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 18.11.2014 und vom 09.10.2001.

Behandlung im Ausland immer rechtswidrig?

Hier sei davon auszugehen, dass die in Tschechien durchgeführte ICSI nicht der deutschen Rechtsordnung entsprochen habe. Dieses folge aus der Tatsache, daß die tschechische Klinik die Bestätigung, das in Deutschland geltende Embryonenschutzgesetz und die Richtlinien zur künstlichen Befruchtung einzuhalten, verweigert hat. Das Embryonenschutzgesetz stellt die Anwendung von bestimmten Maßnahmen unter Strafe. Das Gesetz erfasse damit auch die Kostenerstattung und damit alle Kinderwunschzentren, die im Geltungsbereich des Embryonenschutzgesetzes ärztliche Leistungen erbringe.

Europarecht verweist auf § 27a SGB V

Das europäische Gemeinschaftsrecht entbinde den Kläger nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen des Embryonenschutzgesetzes und des § 27a SGB V. Allen Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts sei es in diesem Bereich gemein, daß es die Kostenerstattung für Leistungen im Ausland auf das Recht des jeweiligen Inlands begrenzt, in dem die Kostenerstattung verlangt wird.

Anmerkung:

Das Urteil überzeugt meiner Meinung nach nicht, weil das Sozialgericht Dresden die Rechtswidrigkeit der durchgeführten ICSI nicht einfach vermuten kann. Die verweigerte Bestätigung des Kinderwunschzentrums in Tschechien kann nicht als entscheidungserheblich herangezogen werden. Eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Behandlung nach deutschem Recht kann nur anhand der Behandlungsdokumentation beurteilt werden. Diese hätte das Gericht heranziehen müssen.

Eine Behandlung im Ausland verstößt nicht pauschal gegen das Embryonenschutzgesetz. Der Einzelfall ist zu begutachten. Wenn eine Behandlung im Ausland auch so geplant ist, daß sie zwar dem ausländischen Recht genügen soll, nicht aber dem deutschen, ist es dennoch möglich, daß im Rückblick das Embryonenschutzgesetz eingehalten wurde. Dann spricht diesbezüglich nichts gegen eine Kostenerstattung durch die deutsche Krankenkasse.

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