Eine Krankenkasse muß keine Kosten für eine Hormonbehandlung und nachfolgender Kryokonservierung von befruchteten Eizellen zahlen. Dieses gilt auch, wenn eine Frau ihre Eizellen wegen einer Chemotherapie nach Krebsdiagnose kryokonservieren läßt.
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.4.2017, L 11 KR 907/16
Die Klägerin erhielt eine Krebsdiagnose. Da eine Chemotherapie dringend durchgeführt werden mußte, fürchtete sie um ihre Fruchtbarkeit. Eine Chemotherapie hat zu großer Wahrscheinlichkeit die Unfruchtbarkeit zur Folge. Die Klägerin wollte aber für die Zeit nach der Chemotherapie noch die Möglichkeit haben, sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Die Folgen der Chemotherapie sollten diesen nicht vernichten.
Daher ließ die Klägerin auf Anraten ihres Arztes eine Hormonbehandlung mit Eizellentnahme und Befruchtung der Eizellen durchführen. Die entstandenen befruchteten Eizellen wurden dann kryokonserviert. Dieses Maßnahme heißt künstliche Befruchtung. Die Klägerin beantragte die Erstattung der dafür entstandenen Kosten bei ihrer Krankenkasse. Diese lehnte ab. Nach Widerspruchsverfahren und verlorener Klage beim Sozialgericht erhob die Klägerin die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Künstliche Befruchtung ist Krankenbehandlung?
Die Klägerin meint, sie habe mit der künstlichen Befruchtung eine Krankenbehandlung gemäß § 27 SGB V durchgeführt. Die Kosten für eine solche müßte die Krankenkasse gesetzmäßig auch zahlen.
Zur Krankenbehandlung gehörten nämlich auch Leistungen zur Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit, wenn diese verloren ginge. Aufgrund ihrer Krebserkrankung könnten nur die Hormonbehandlung und Kryokonservierung ihre Empfängnisfähigkeit wiederherstellten, wenn diese durch die Chemotherapie verloren ginge. Die Möglichkeit, ihren Kinderwunsch auszuleben, könnte nur durch diese Maßnahmen erhalten bleiben. Damit bliebe letztlich auch ihre Empfängnisfähigkeit erhalten, wenn auch mittelbar durch die künstliche Befruchtung. Dieses genüge dem Gesetz nach.
Kryokonservierung ist keine Krankenbehandlung
Das Gericht urteilte dagegen. Die Krankenkasse müsse die Kosten der Klägerin für die durchgeführten Maßnahmen nicht zahlen. Eine Hormonbehandlung und Kryokonservierung der entstandenen Eizellen sei keine Krankenbehandlung.
Vorbereitung einer künstlichen Befruchtung
Die von der Klägerin vorgenommene Hormonbehandlung und Kryokonservierung wäre nicht direkt auf die Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit gerichtet. Dieses müsse aber dem Gesetz nach der Fall sein. Die Maßnahmen der Klägerin dienten lediglich der Vorbereitung einer künstlichen Befruchtung. Diese sei aber im Gesetz gesondert in § 27a SGB V geregelt.
Kryokonservierung keine Leistung der Krankenkasse
Die Hormonbehandlung und die Kryokonservierung stünden aber nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen unter dem Thema künstliche Befruchtung. Die Maßnahmen seien also keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit müßte die Krankenkassen die Kosten der Klägerin insgesamt nicht zahlen.
Mein Angebot als Rechtsanwalt
Täglich arbeite ich in ganz Deutschland als Rechtsanwalt im Bereich des Kinderwunschrechtes. Die Probleme um die wesentlichen Fragen kenne ich. Als Rechtsanwalt berate ich Sie gerne über Ihre ganz konkrete Problematik. Meine Ersteinschätzung ist dabei für Sie mit keinen Kosten verbunden.
Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig – Münster, Berlin & Hamburg