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Kinderwunschrecht Rechtsanwalt

Krankenkasse muss für heterologe Behandlung nicht zahlen

28.10.2013 – Urteil des Sozialgerichts Darmstadt:

Für Kosten einer Kinderwunschbehandlung in Form der heterologen Insemination muss die gesetzliche Krankenkasse nicht leisten.

Dem Urteil des Sozialgerichts Darmstadt nach muss eine gesetzliche Krankenkasse einem Ehepaar, hier der Ehefrau, keine Kosten erstatten für die Durchführung einer heterologen Insemination, also einer Behandlung, bei der zwar die Eizellen der Ehefrau, nicht aber die Spermien ihres Ehemannes, sondern die eines Samenspenders genutzt werden.

I.

Dem Urteil liegt zugrunde, dass die Klägerin bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Kinderwunschbehandlung in Form einer heterologen Insemination stellte. Der Grund war die dauerhafte Hodenschädigung ihres Ehemannes mit der Folge nichtexistenter Spermien. Aufgrund dessen war nur die Durchführung einer heterologen Insemination medizinisch notwendig.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Krankenkasse habe die Behandlungskosten eines Ehepaares nicht nur für eine homologe Insemination zu erstatten, sondern auch für eine heterologe, wenn diese medizinisch notwendig sei. Sie müsse mit denen gleichbehandelt werden, bei denen eine homologe Insemination durchgeführt werden könne. Demnach sei die heterologe Behandlung auch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufzunehmen.

Die Krankenkasse wies den Antrag der Klägerin durch Bescheid ab, weil eine Kostenübernahme gemäß § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGBV nur möglich sei, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten bei einer künstlichen Befruchtung verwendet werden, also eine homologe Insemination durchgeführt werde.

II.

Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage wies das Sozialgerichts Darmstadt zurück, weil die Voraussetzungen des § 13 SGB V nicht erfüllt seien. Da die Klägerin bereits vor der Entscheidung ihrer Krankenkasse eine heterologe Insemination durchführen ließ, die Bescheidung ihrer Krankenkasse also nicht abwartete, könne die Klägerin als Voraussetzung nur dann überhaupt eine Kostenübernahme erreichen, wenn die Bescheidung der Krankenkasse zu Unrecht erging.

Dieses sei nicht der Fall, weil bei der heterologen Insemination entgegen § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V nicht ausschließlich Samenzellen des Ehemannes verwendet wurden. Diese Regelung sei dem Sozialgericht Darmstadt nach verfassungsgemäß. Es liege im Rahmen der grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers, Behandlungen in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufzunehmen und entsprechend Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zu bestimmen, mithin § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V auf die homologe Insemination zu beschränken.

Die Klägerin sei diesbezüglich nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG verletzt, weil es hinreichende sachliche Gründe gebe, sie hinsichtlich der Kostentragung ungleich denen gegenüber zu behandeln, die eine homologe Insemination durchführen ließen.

Das Sozialgericht Darmstadt urteilt, dass bei einer heterologen Behandlung eine „gespaltene Elternschaft“ vorliege, also eine Gefahr bestehe, dass es zu Konflikten zwischen den Beteiligten – Eltern, Kind und Eizellen- bzw. Samenspender – und auch zu einer negativen seelischen Entwicklung des Kindes (etwa bei der Identitätsfindung in der Pubertät) führen könnte. Dieses rechtfertige die unterschiedliche Behandlung der heterologen von der homologen Insemination, mithin die Verfassungsgemäßheit von § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V.


Anmerkung:
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt überzeugt nicht, weil das Gericht eine „gespaltene Elternschaft“ ohne ausführliche detaillierte Beurteilungen pauschal als problematisch annimmt. Diese Beurteilung genügt als Begründung für eine Kostenversagung bei heterologen Behandlungen nicht.

Anhand jedes Gesichtspunkts ist zu beurteilen, ob durch heterologe Behandlungen an sich elementare Rechte eines noch ungeborenen Kindes von Lebensbeginn an verletzt werden könnten und ob psychische Belastungen für das Kind dadurch entstehen könnten, dass es nicht mit dem leiblichen Vater aufwächst und zumindest vorerst nicht weiß, dass es väterlicherseits fremder Abstammung ist.

Dagegen ist zu sagen, dass es zum einen darauf ankommt, wie sich Familienverhältnisse gestalten, und zum anderen, wie die Eltern dem Kind die fremde Abstammung erklären. Es kann insgesamt keine pauschalen Antworten geben und keine pauschale Annahme einer Problematik. Das Urteil ist undifferenziert.

Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die Durchführung einer heterologen Behandlung erlaubt ist und es aufgrund der gewollt heterologen Anlage der Behandlung Konflikte zwischen der Mutter, dem Kind, dem Vater und dem Samenspender erst einmal denkbar sind. Mir sind nach Rücksprache mit Fachleuten keine psychologischen wissenschaftlichen Studien bekannt, die sich über typische Problemgebiete bei heterologen Behandlungen beziehen.

Die Verhältnisse zwischen der Mutter, dem Vater und dem Samenspender können in rechtlicher Hinsicht umfassend verbindlich geregelt werden. Aufgrund der verantwortlich getroffenen Willenserklärungen der drei Betroffenen über ihre unterschiedliche Teilhabe sind pauschal keine Konflikte vorprogrammiert.

Ein Paar, das Kinderwunschbehandlungen auf sich nimmt, hat das allem übergeordnete Ziel, gemeinsam ein Wunschkind zu bekommen. Die entsprechende Liebe ist die stärkste Lebensbasis für ein Kind und die beste Absicherung des Kindeswohls. Ein Kind würde nicht zufällig und ungewollt geboren. Dem Vater ist bereits vor Behandlungsbeginn bewusst, dass ein Kind nicht sein leibliches sein würde. Insofern wird sich der Vater beim Aufwachsen seines Kindes nicht pauschal als „ausgestoßen“ empfinden.

In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, inwieweit der Wille von Mutter und Vater, die nur mithilfe einer heterologen Insemination ein gemeinsames Wunschkind bekommen können, einem noch nicht geborenen Kind gegenüber zurücktreten muss, weil dieses mit den besonderen Verhältnissen seines Lebens irgendwann konfrontiert und belastet wird.

Die pauschale „gespaltene Elternschaft“ ist kein hinreichender sachlicher Grund, der eine ungleiche Behandlung der Klägerin im Sinne von Art. 3 GG rechtfertigt, und kann daher die Verfassungsgemäßheit von § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V nicht erklären.

Mein Angebot als Rechtsanwalt

Täglich arbeite ich in ganz Deutschland als Rechtsanwalt im Bereich des Kinderwunschrechtes. Die Probleme um die wesentlichen Fragen kenne ich. Als Rechtsanwalt berate ich Sie gerne über Ihre ganz konkrete Problematik. Meine Ersteinschätzung ist dabei für Sie mit keinen Kosten verbunden.

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