28.08.2009 – Urteil des Landgerichts Mannheim:
Die private Krankenversicherung muss die Kosten für eine künstliche Befruchtung in Form der heterologen IVF ihres Versicherten nicht erstatten.
Dem Urteil des Landgerichts Mannheim nach hat ein unfruchtbarer Ehemann keinen Anspruch gegen seine private Krankenversicherung auf Erstattung von Kosten für die Durchführung einer heterologen In-vitro-Fertilisation (IVF), also einer Behandlung, bei der zwar die Eizellen der Ehefrau, nicht aber die Spermien des Ehemannes, sondern die eines fremden Samenspenders genutzt wurden.
I.
Der Kläger sei bei der Beklagten, einer privaten Krankenversicherung, krankenversichert gemäß den MB/KK. Danach tritt der Versicherungsfall ein bei der Durchführung einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit, wobei sich der Versicherungsschutz auf die Erstattung von medizinisch notwendigen Heilbehandlungskosten erstreckt.
Der Kläger und seine Ehefrau ließen eine IVF durchführen, bei der zwar die Eizellen der Ehefrau, nicht aber seine Spermien, sondern die eines fremden Samenspenders genutzt wurden. Unstreitig war der Kläger unfruchtbar und somit der Verursacher der künstlichen Befruchtung in Form der IVF.
Daher begehrt der Kläger die Erstattung der Behandlungskosten für die IVF. Aufgrund der Ablehnung durch die Beklagte erhob er die Klage beim Amtsgericht Mannheim. Dieses wies die Klage zurück, weil es der Auffassung ist, dass eine medizinisch notwendige Heilbehandlung den versicherungsrechtlichen Bedingungen nach nur dann vorliege, wenn durch diese ein Kind entstehen könne, das dem Kläger biologisch als Erzeuger zuzurechnen sei. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim erhob der Kläger die Berufung beim Landgericht Mannheim.
II.
Dem Landgericht Mannheim nach hat die Klage keinen Erfolg, weil es die Auffassung des Amtsgerichts Mannheim teilt.
Eine Heilbehandlung sei entsprechend des Urteils des BGH vom 03.03.2004, AZ: IV ZR 25/03, jede ärztliche Tätigkeit, die auf eine Heilung, Besserung oder Linderung einer Krankheit abziele, die beim Kläger aufgrund seiner Fertilitätsstörung vorliege. Diese Voraussetzungen seien bei einer IVF mit Spendersamen nicht erfüllt. Eine Heilbehandlung liege hier nicht vor, weil die eingeschränkte oder nicht vorhandene biologische Körperfunktion beim Kläger mit Spendersamen nicht umgangen oder ersetzt werde.
Unerheblich dabei sei, ob der unfruchtbare Kläger in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebe oder verheiratet sei. Das Landgericht Mannheim teilt insofern die Urteile des Landgerichts Dortmund vom 10.04.2008 und des Landgerichts Berlin vom 24.02.2004.
Der Kläger wandte ein, dass er mit der mitbehandelten Frau verheiratet sei und eine Heilbehandlung in Form der IVF gemäß § 1592 Nr. 1 BGB dazu führte, dass er als Vater des Kindes gelte. Damit sei seine eingeschränkte biologische Körperfunktion umgangen und seine Krankheit der Rechtsprechung nach gelindert.
Das Landgericht Mannheim urteilte, dass die IVF-Behandlung mit dem Ziel einer rechtlichen Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB nicht ausreiche, um eine Heilbehandlung einer Unfruchtbarkeit zu begründen.
Anmerkung:
Bezüglich des Urteils des Landgerichts Mannheim ist zu fragen, ob grundsätzlich eine Heilbehandlung wegen unstreitiger Krankheit auch mittels heterologer IVF gelindert werden könne.
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