Versicherungsrecht Rechtsanwalt

Ausland | Eizellspende | Leihmutterschaft

AUSLAND

Die Behandlung im Ausland ist erlaubt

Ein gesetzlich versichertes Paar kann sich rechtmäßig im europäischen Ausland behandeln lassen. Es gelten die Voraussetzungen, die im Sozialgesetz geregelt sind. Es geht um die Kosten, die die Krankenkasse in Deutschland zahlt.

Eine private Krankenversicherung zahlt grundsätzlich die Kosten für Behandlungen im europäischen Ausland. Hierzu empfehle ich die Prüfung der Bedingungen der Vertrages. Die Voraussetzungen gelten, die ich unter Krankenversicherung genannt habe.

Das Deutsche Gesetz gilt bei künstlicher Befruchtung

In manchen Ländern finden Behandlungen statt, die in Deutschland verboten sind. Dieses ist wesentlich für die Kostenerstattung. Wenn die Behandlung im Ausland erlaubt ist, gilt für diejenigen, die in Deutschland versichert sind, das deutsche Recht. Für Eizellspende oder Leihmutter, die in Deutschland verboten ist, zahlt keine Krankenkasse und Krankenversicherung.

Das Embryonenschutzgesetz (ESchG)

Das ESchG ist das Basisgesetz für alle künstlichen Befruchtungen IVF oder ICSI. Dieses ist grundlegend für Behandlungen im Ausland. Es finden dort Behandlungen statt, die in Deutschland nicht in der Breite erlaubt sind.

Nach dem Wortlaut des ESchG ist es verboten, mehr als drei befruchtete Eizellen bis zu einem Embryo heranwachsen zu lassen. Dieses hat der Bundestag in 1990 geregelt. Es ist nicht erlaubt, mehr als drei Embryonen zurück zu übertragen. Dieser Wortlaut ist nach Meinung von Krankenkassen entscheidend. Die Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung im Ausland hängt daran.

Ein Fortpflanzungsgesetz ist auf dem Weg

Dieses ist heute nicht haltbar. Die reine Statistik weiß heute mehr. Die Anzahl der befruchteten Eizellen ist im Einzelfall zu bewerten. Sinn der Regelung ist in jedem Fall, daß sich keine überzähligen Embryonen entwickeln. Dieses ist die Ausnahme.

Die Krankenversicherung kann vor der Behandlung keine Bescheinigung verlangen, daß die künstliche Befruchtung im Ausland das ESchG einhält. Dieses ist nach Durchführung der künstlichen Befruchtung anhand den Ergebnissen der IVF oder ICSI zu bewerten.

Ist eine Kostenerstattung möglich?

Ja! Wenn keine Selektion von Eizellen und Embryonen erfolgt, verstößt die künstliche Befruchtung nicht gegen das ESchG. In dem Fall ist eine Kostenerstattung möglich. Dieses führt zu Ablehnungen durch die Krankenversicherung. Lassen Sie sich beraten.

EIZELLSPENDE

Eine Eizellspende ist in Deutschland gesetzlich verboten. Die maßgebende Regelung steht im ESchG. Das Gesetz schreibt vor, daß der Arzt keine unbefruchtete Eizelle auf eine Frau übertragt, die nicht von der Frau stammt. Daher ist die Behandlung mit einer Eizellspende in Deutschland verboten. Dieses trifft in vielen anderen europäischen Ländern nicht zu.

Die Frage ist, ob eine Eizellspende und eine erlaubte Samenspende gleich zu setzen ist. Diese sind nach Auffassung von Gerichten zu trennen. Bei einer Behandlung mit einer Eizellspende entstünde eine doppelte Mutterschaft. Eine Mutter spendet die Eizelle, mit der die andere Mutter das Kind austrägt. Wissenschaftliche Studien sehen für ein Kind keine (erhebliche) Belastung.

Der Handel mit Eizellen ist die Gefahr

Ein anderer Grund für das Verbot der Eizellspende ist die Gefahr der Kommerzialisierung. Der deutsche Gesetzgeber sieht negative Geschäftsfelder. Das Verbot der Eizellspende verhindere diese.

Dieses Argument fiele sofort weg, wenn ein Paar kryokonservierte Eizellen altruistisch abgeben dürfte, die diese nicht mehr benötigt. Das Thema ist in Deutschland hochbrisant. Es ließe sich emphatisch und rechtlich angemessen lösen. Eine gesetzliche Änderung ist bisher nicht mehrheitsfähig.

Was ist die ROPA-Methode?

ROPA steht für „Reception of Oocytes from Partner“. Es ist eine besondere Eizellspende. Es ist die persönlichste Art von lesbischen Partnerinnen, ein gemeinsames Kind zu bekommen. Eine der beiden Partnerinnen spendet die Eizelle, die mit Spendersamen befruchtet der Partnerin transferiert wird. Diese Art der Eizellspende verletzt nicht.

Die Krankenkasse zahlt keine Kosten

Die Krankenkasse und die Krankenversicherung zahlen keine Kosten für die Behandlung mit einer Eizellspende. Eine Eizellspende ist in Deutschland verboten. Eine Krankenversicherung beteiligt sich nicht an rechtswidrigen Behandlungen.

LEIHMUTTERSCHAFT

Die Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten

Die Leihmutter ist gemäß des ESchG eine Ersatzmutter, die mit einer Eizelle und Samenzelle eines Paares das Kind bekommt. Diese Art, ein Kind zu bekommen, ist in Deutschland verboten. Die Leihmutterschaft basiert auf der dauerhaften Weggabe eines Kindes durch die gebärende Frau. Die Frau bekommt Geld, daß sie für ihre Existenz benötigt. Das ist für den deutschen Gesetzgeber bisher nicht denkbar.

Wer sind die Eltern bei einer Leihmutterschaft?

Rechtliche Mutter ist gemäß § 1591 BGB die Frau, die das Kind bekommt. Die Leihmutter im Ausland ist keine Deutsche und unter Umständen verheiratet. Die Wunscheltern des Kindes sind in der Regel Deutsche. Es kommt vor, daß die Samenzelle oder die Eizelle nicht von den Wunscheltern stammen. Die Einreise des Kindes nach Deutschland ist unter Umständen sehr kompliziert.

Der BGH hat 2014 entschieden, daß die Wunscheltern die rechtlichen Eltern sind, wenn dieses ein ausländisches Gericht feststellt. Das Urteil ist in Deutschland anzuerkennen. Damit ist der Weg bereitet. Schwieriger ist es, wenn die Gesetze des ausländischen Staates und die deutschen Regelungen entscheidend sind.

Homosexuelle Männer werden gemeinsame Väter

Die Leihmutterschaft ist für ein schwules Paar die Möglichkeit, ein gemeinsames Kind zu bekommen. Mit der Feststellung der Elternschaft der beiden Männer durch das ausländische Gericht sind beide in Deutschland rechtliche Eltern. Eine frühzeitige Beratung und Vertretung bei Gerichten und Behörden durch einen Rechtsanwalt ist im Bereich der Leihmutterschaft ratsam.

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Täglich arbeite ich in ganz Deutschland als Rechtsanwalt im Bereich des Kinderwunschrecht. Gerne berate ich Sie über Ihre ganz konkrete Problematik. Meine Ersteinschätzung ist dabei für Sie mit keinen Kosten verbunden.

Text: Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig – Münster, Berlin & Hamburg

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