Versicherungsrecht Rechtsanwalt

Krankenkasse & Beihilfe

Als Rechtsanwalt arbeite ich seit über 18 Jahren spezialisiert im Bereich des Kinderwunschrechts. Daher weiß ich, daß viele ihre Möglichkeiten auf eine Kostenerstattung nicht kennen. Dieses gilt vor allem auf dem Gebiet der Behandlungskosten. Zahlt die Krankenkasse und die Beihilfe? Melden Sie sich bei mir, um Ansprüche nicht zu verlieren!

KRANKENKASSE

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei Einhaltung mehrerer Voraussetzungen. Für Sie ist es wichtig, diese vor der Behandlung zu kennen. Als erfahrener Rechtsanwalt möchte ich Ihnen die wichtigsten Punkte nennen.

Personenprinzip

Die Krankenkasse zahlt ihrem Mitglied einen Teil der Kosten für eine künstliche Befruchtung wie IVF oder ICSI oder Insemination. Wie der Partner versichert ist, ist unerheblich. Dieser erhält eventuell Leistungen von seiner Krankenkasse oder Krankenversicherung. Verlieren Sie hier nicht Ansprüche und viel Geld!

Müssen wir verheiratet sein?

Die Ehe ist gemäß § 27a SGB V Grundvoraussetzung. Diese starre Regelung ist dem Bundessozialgericht nach verfassungsgemäß. Für heterosexuelle Paare, die nicht miteinander verheiratet sind und für gleichgeschlechtliche lesbische Partnerinnen gibt es keine Möglichkeiten auf eine Erstattung. Bei der privaten Krankenversicherung ist das anders.

Samenspende

Die Krankenkasse zahlt keine Kosten für Behandlungen mit einer Samenspende. Dieses sind solche, bei denen die Eizelle und die Samenzelle nicht von den Ehepartnern stammen.

Was sind die Altersgrenzen?

Die Kostenerstattung ist an Altersgrenzen gebunden. Beide Partner müssen älter als 25 Jahre sein. Höchstalter der Frau ist das 40. Lebensjahr und die des Mannes das 50. Lebensjahr. Diese Voraussetzung ist gemäß des BSG verfassungsgemäß. Bei der Krankenversicherung gilt das nicht.

Brauchen wir eine Genehmigung?

Es ist wichtig, bei der Krankenkasse vor der Behandlung eine Genehmigung für eine künstliche Befruchtung wie IVF oder ICSI zu erhalten. Das Formblatt füllt das Kinderwunschzentrum aus. Ohne vorherige Genehmigung zahlt die Krankenkasse gemäß § 27a SGB V nicht. Anders kann dieses bei der Krankenversicherung sein.

Drei Versuche

Die Krankenkasse genehmigt in der Regel drei Versuche einer künstlichen Befruchtung von IVF oder ICSI. Bei Kryokonservierung zählt im Einzelfall der Versuch nicht als eigenständiger. Abgebrochene Versuche zählen nach dem Urteil des LSG Bayern nicht. Versuche zählen nicht, wenn eine Schwangerschaft eintritt. Nach einer Geburt besteht ein erneuter Anspruch auf drei Versuche.

Die Krankenkasse zahlt 50%

Gemäß § 27a SGB V zahlt die Krankenkasse 50% der gesetzlichen Kosten für eine künstliche Befruchtung. Die restlichen Kosten sind Selbstbehalt. Diese Voraussetzung ist gemäß des BSG verfassungsgemäß. Bei der Krankenversicherung ist das anders. Im Bundestag habe ich über Änderungen diskutiert

Manche Krankenkassen zahlen mehr

Manche Krankenkasse haben beschlossen, mehr Leistungen zu erbringen als in § 27a SGB V. Sie haben in ihrer Satzung weitere Regelungen über die künstliche Befruchtung getroffen. Das geht von voller Kostenerstattung bis hin zu mehr Versuchen. Das Bundesozialgericht hat diese Mehrleistungen mittlerweile für rechtswidrig erklärt, weil keine Satzung Teile von § 27a SGB V aufhebt. Ob sich ein Wechsel der Krankenkasse für Sie lohnt, ist abzuwägen. Die Krankenkasse zahlt keine Kosten für eine PID.

Sterilisation

Wenn der Mann freiwillig eine Sterilisation bei sich durchführen läßt, ist das Paar nicht ungewollt kinderlos. Dieses führt dazu, daß die Krankenkasse nicht zahlen muß. In den Richtlinien steht, daß Ausnahmen möglich sind. Dieses lohnt zu prüfen.

Mischverhältnisse mit mehreren Versicherungen

Kompliziert ist es bei gemischten Verhältnissen. Es kommt vor, daß der eine Partner gesetzlich und der andere privat versichert ist und eventuell zusätzlich beihilfeberechtigt. Dann haben mehrere Versicherungen bei künstlicher Befruchtung zu zahlen. Die Ansprüche sind für Laien nicht zu durchschauen. Lassen Sie sich umfassend beraten. Es geht um viel Geld.

BEIHILFE

Kosten für künstliche Befruchtung sind grundsätzlich beihilfefähig. Ob Sie eine Erstattung bekommen, hängt an der konkreten Beihilfeverordnung. Diese sind von Land zu Land unterschiedlich.

Beihilfeverordnung

Die Ansprüche der Beamten oder Polizisten auf eine Beihilfe für die künstliche Befruchtung sind nicht einheitlich geregelt. Diese ergeben sich aus den verschiedenen Beihilfeverordnungen der Bundesländer und dem Bund. Im Einzelfall ist die geltende Beihilfeverordnung zu prüfen.

Anspruch auf eine Beihilfe

Es gilt wie bei der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich § 27a SGB V und Richtlinien zur künstlichen Befruchtung. Die Regelungen zieht die Beihilfe zu großen Teilen heran. Hier verweise ich auf die oben genannten Punkte. Wichtigste Punkte sind, daß die Beihilfe 50% der Behandlungskosten zahlt und das Personenprinzip gilt. In Kombination mit der Krankenversicherung gilt anderes. Lassen Sie Ihren Einzelfall prüfen.

FREIE HEILFÜRSORGE

In früher Zeit wurden keine Leistungen der Heilfürsorge den Polizeibeamten und Soldaten erbracht. Argument war, daß der unerfüllte Kinderwunsch die Dienst- und Wehrfähigkeit nicht berühre. Eine künstliche Befruchtung sei daher keine Heilbehandlung.

Seit dem Urteil des BVerwG vom 10.10.2013 gilt dieses grundsätzlich nicht mehr. Die Sterilität ist als Krankheit anerkannt. Polizeibeamten und Soldaten gelten als Beamte. Damit ist das Beihilferecht anzuwenden. Die Regelungen der gesetzlichen Krankenkasse sind anzuwenden. Hier verweise ich auf die oben genannten Voraussetzungen.

Mein Angebot als Rechtsanwalt

Täglich arbeite ich in ganz Deutschland als Rechtsanwalt im Bereich des Kinderwunschrecht. Gerne berate ich Sie über Ihre ganz konkrete Problematik. Meine Ersteinschätzung ist dabei für Sie mit keinen Kosten verbunden.

Als Rechtsanwalt arbeite ich seit über 18 Jahren spezialisiert im Bereich des Kinderwunschrechts in Kanzleien in Berlin, Hamburg und Münster.

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