Als Rechtsanwalt arbeite ich seit über 18 Jahren spezialisiert im Bereich des Kinderwunschrechts. Daher weiß ich, daß viele ihre Möglichkeiten auf Steuersenkung und staatliche Förderung nicht kennen. Verlieren Sie keine Ansprüche!
Es ist ratsam, seine Kosten für eine Kinderwunschbehandlung beim Finanzamt geltend zu machen. Als erfahrener Rechtsanwalt nenne ich Ihnen kurz die wichtigsten Punkte.
STEUER
Künstliche Befruchtung ist eine außergewöhnliche Belastung
Das Finanzamt ermäßigt die Einkommensteuer gemäß § 33 EStG bei einer außergewöhnlichen finanziellen Belastungen. Dazu gehören Behandlungskosten. Die Empfängnisunfähigkeit einer Frau ist eine Krankheit. Daher erkennt der Bundesfinanzhof grundsätzlich Kosten für eine Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung an.
Samenspende
Die Kosten für eine Behandlung bei Krankheit mit einer Samenspende sind vom BFH als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Behandlung mit einer Samenspende ist mit einer homologen Behandlung eines Paares gleichzusetzen.
Nichtverheiratet
Nichtverheiratete können ihre Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Familienstand spielt dem BFH nach seit 2008 keine Rolle. In dem Verfahren war die Frau unverheiratet und lebte in einer gefestigten Partnerschaft mit einem Mann.
Lesbische Partnerinnen
Der BFH hat 2017 seine Rechtsprechung grundlegend erweitert. Es kommt nicht darauf an, ob eine Frau in einer gleichgeschlechtlichen lesbischen Partnerschaft lebt. Veranlagungen sind nicht zu berücksichtigen. Es geht bei der Steuer um Krankheitskosten und nicht um persönliche Lebensgestaltung.
Single
Das Finanzgericht Münster urteilte in 2020, daß die Behandlungskosten einer Single-Frau außergewöhnliche Belastung sei. Es komme auf die Notwendigkeit einer Behandlung wegen einer Krankheit an. Es gehe nicht um die persönliche Lebensplanung. Zu berücksichtigen seien die Behandlungskosten sowie die Kosten für den Spendersamen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Eizellspende & Leihmutterschaft
Die künstliche Befruchtung mit einer Eizellspende und die Leihmutterschaft sind in Deutschland verboten. Es gibt daher keine Möglichkeit der Anrechung der Kosten bei der Einkommensteuer.
Selbstbehalt
Wer Kosten selber trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, kann diese nicht absetzen. Dasselbe gilt für Kosten, die in einen Selbstbehalt fallen. Beide sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
FÖRDERUNG
Eine staatliche Förderung ist auf den Weg gebracht. Die familienpolitische Idee: Ein eheliches und nichteheliches Paar soll den gesetzlichen Eigenanteil ihrer Kosten von 50% auf 25% verringert bekommen. Der Bund zahlt dabei die Hälfte, wenn die andere Hälfte das Bundesland zahlt, in dem das Paar wohnt. Anderenfalls fällt die Förderung aus.
Das Problem ist, daß nicht alle Bundesländer an dem Förderprogramm teilnehmen. Entscheidend ist das Landesrecht. Es entscheiden sich immer mehr Bundesländer zur Förderung.
Mein Angebot als Rechtsanwalt
Täglich arbeite ich in ganz Deutschland als Rechtsanwalt im Bereich des Kinderwunschrecht. Gerne berate ich Sie über Ihre ganz konkrete Problematik. Meine Ersteinschätzung ist dabei für Sie mit keinen Kosten verbunden.
Text: Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig – Münster, Berlin & Hamburg