Ein Arzt hatte beim Sonntagsdienst einen Anrufer. Er hat ihn nicht persönlich untersucht, sondern nur am Telefon eine Empfehlung erteilt. Damit handelte er falsch. Die Erkrankung des Anrufers hat er dadurch nicht diagnostiziert und nicht behandelt, was notwendig gewesen wäre.
Urteil des OLG Koblenz vom 13.01.2016
Das OLG Koblenz hatte eine Klage zu entscheiden. Es ging darum, ob der Arzt falsch behandelt hat und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt werden kann. Ein Patient war bei seinem Hausarzt in Behandlung wegen Augenbeschwerden. Dieser diagnostizierte eine Bindehautentzündung und verschrieb Augentropfen. Die Beschwerden besserten sich jedoch nicht. Am Sonntag waren sie so stark, daß er den Augenarzt im Sonntagsdienst anrief und seine Beschwerden schilderte.
Unterlassende Untersuchung der Augen
Es kam zu keiner persönlichen Untersuchung. Der Arzt gab nur am Telefon eine Empfehlung. Am nachfolgenden Tag ging der Anrufer zu einem Augenarzt, der eine beidseitige Entzündung der Regenbogenhaut diagnostizierte und sofort eine Behandlung mit Steroiden begann.
Beschwerden nicht erkannt
Der Arzt im Sonntagsdienst hat diese Entzündung nicht erkannt. Er hätte sie aber erkennen können, wenn er den Anrufer persönlich untersucht hätte. Dieses geschah aber nicht. Das Unterlassen der Untersuchung ist ein sogenannter Befunderhebungsfehler. Dieses bedeutet, daß der Arzt nichts unternommen hat, um die Ursache der Beschwerden zu finden. Da er dieses nicht am Telefon konnte, hätte er ihn in die Praxis bestellen müssen. Der Arzt beging damit einen Behandlungsfehler und ist grundsätzlich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen.
Schmerzensgeld aufgrund des Behandlungsfehlers
Grundsätzlich bedeutet, daß allgemein Behandlungsfehler nur dann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes führen können, wenn die falsche Behandlung zu einem Schaden geführt hat. Dieses nennt man Ursachenzusammenhang. Die unterlassene Behandlung eines Arztes und der Behandlungsfehler müßten zu einem Schaden geführt haben, der bei richtiger Handlung des Arztes nicht aufgetreten wäre.
Kein Schaden durch fehlerhafte Behandlung
Hier ist es so, daß der Anrufer am nächsten Tag sofort zu einem Augenarzt ging. Dieser diagnostizierte die beidseitige Entzündung der Regenbogenhaut. Fraglich war hier für das Gericht, ob ein richtiges Handeln des Arztes im Sonntagsdienst nicht zu dieser Entzündung geführt hätte. Dieses läßt sich nicht feststellen. Vermutlich haben sich die Beschwerden des Anrufers, die er dem Arzt am Telefon geschildert hatte, nicht über Nacht so stark verschlimmert, daß dadurch die Entzündung der Regenbogenhaut entstanden ist. Daher wurde der Arzt auch nicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.
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Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig – Münster, Berlin & Hamburg