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Berufsunfähigkeit: Lehrer können berufsunfähig sein trotz gleichbleibender Arbeitsbelastung

Ein Lehrer erlitt einen Verkehrsunfall. Folge ist ein halbseitiger Gesichtsfeldausfall, der auf beiden Augen auftritt. Die Schulbehörde reduzierte sein Unterrichtspensum nur von 24 auf 19 Unterrichtsstunden in der Woche. Wenngleich der Lehrer noch mehr als 50% seiner Arbeitsbelastung erbringt, muß seine BU-Versicherung bereits zahlen. Diese Arbeitsbelastung führe sicher zu weiteren Gesundheitsschäden. Diese Aussichten rechtfertigten bereits die Berufsunfähigkeit von mehr als 50%. Der Lehrer begeht Raubbau an seiner Gesundheit.

Urteil des BGH vom 11. Oktober 2000

Berufsunfähigkeit mit ärztlicher Bestätigung

Ein Versicherter kann grundsätzlich erst dann Leistungen aufgrund Berufsunfähigkeit aus seiner BU-Versicherung erhalten, wenn ein Arzt bestätigt, daß er nicht mehr als sechs Monate aufgrund einer Krankheit in seinem Beruf arbeiten kann. Die Arbeitskraft in dem Beruf darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.

Beruf im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung

Was Beruf bedeutet, ergibt sich aus den BU-Vertrag. Auch ist zu begutachten, ob die Versicherung auf einen anderen Beruf verweisen kann oder eine Umorganisation fordern kann.

Der BGH hatte hier jedenfalls darüber zu entscheiden, ob jemand bereits dann den Versicherungsbedingungen nach berufsunfähig ist, wenn er noch mehr als 50% arbeitet.

Berufsunfähig, wenn man weniger als 50% arbeiten kann

Ein Studienrat an einem Gymnasium erlitt einen Verkehrsunfall. Folge dieses Verkehrsunfalls ist ein halbseitiger Gesichtsfeldausfall, der auf beiden Augen auftritt. Dadurch ist er anerkannt zu 70% schwerbehindert. Die Schulbehörde reduzierte sein Unterrichtspensum aber nur von 24 auf 19 Unterrichtsstunden in der Woche. Damit ist er seiner Versicherung nach noch nicht berufsunfähig, weil er noch mehr als 50% arbeiten kann.

Berufsunfähig auch, wenn man mehr als 50% arbeitet?

Der Lehrer machte dennoch Ansprüche wegen seiner BU geltend. Bei ihm liege eine Berufsunfähigkeit vor. Er begründet das damit, daß seine Lesefähigkeit sehr stark eingeschränkt sei. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Korrekturen der Arbeiten benötige er doppelt so viel Zeit wie früher. Das führe zu einer Überanstrengung seiner Augen und zu der Gefahr einer Verschlechterung seiner Sehfähigkeit. Auch würden dadurch weitere gesundheitliche Schäden eintreten. Seine Arbeitsanstrengung sei ein überobligationsmäßiger Einsatz. Dieses bedeutet, daß er seiner eigentlichen Arbeitskraft nach bereits berufsunfähig sei, weil er tatsächlich weniger als 50% in seinem Beruf noch arbeiten könne. Wenn er mehr arbeite, beginge er Raubbau an seiner Gesundheit.

Berufsunfähigkeit bei mehr als 50% Arbeitsleistung

Der BGH urteilte, daß der Zeitaufwand für eine berufliche Tätigkeit gegenüber früher etwa gleich bleiben könne. Auch könne die Arbeitsleistung noch mehr als 50% betragen. Allerdings hieße das nicht, daß ein Versicherter in seinen Beruf objektiv mehr als 50% noch arbeiten könne und noch nicht berufsunfähig sei. Es wäre denkbar, daß ein Versicherter seine berufliche Tätigkeit nur aufgrund überobligationsmäßiger Anstrengungen bewältigen könne. Dieses bedeutet, daß dem Versicherten die gleichbleibende Arbeitsleistung objektiv nicht mehr zumutbar sei, weil er damit Raubbau an seiner Gesundheit betreibe. Wenn ein Lehrer tatsächlich mehr als 50% seiner Arbeitskraft erbringen muß, obwohl er dieses nicht mehr kann, ist er bereits berufsunfähig.

Überobligationsmäßiges Verhalten

Unter welchen Voraussetzungen die Berufsunfähigkeit danach gegeben sei und ein überobligationsmäßiges Verhalten des Versicherten vorliege, ließe sich nicht allgemein sagen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne es genügen, wenn die Beeinträchtigung bereits eingetreten sei oder ernsthaft zu befürchten sei. Es könne sich aber auch daraus ergeben, daß mehrere Umstände zusammenwirken, die einzeln zwar nicht genügten, aber in der Gesamtheit ein überobligationsmäßiges Verhalten bedeuten würden.

Raubbau an der Gesundheit

Falls es allein um einen Raubbau des Klägers an seiner Gesundheit ginge, wäre dann eine Berufsunfähigkeit gegeben, wenn aufgrund von Beweisen weitere Gesundheitsschäden eintreten werden. Ist völlig offen, ob weitere Gesundheitsschäden eintreten werden, ist die Berufsunfähigkeit nicht bewiesen.

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Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig – Münster, Berlin & Hamburg

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