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Versicherungrecht: Ein Versicherungsmakler haftet, wenn er Krankheiten nicht im Versicherungsantrag aufnimmt

Ein Versicherungsmakler haftet dem Antragsteller auf Schadensersatz wegen falscher Beratung. Der Makler hat Krankheiten des Antragstellers nicht im Antrag angegeben. Der Rücktritt der Versicherung vom Vertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird damit riskiert.

Urteil des OLG Dresden vom 21.02.2017

Ein Antragsteller wollte seine private Krankenversicherung wechseln und ließ sich daher bei einem Versicherungsmakler in einem Gespräch beraten. Der Antragsteller hat dem Makler während der Beratung seine Krankheiten genannt, nämlich einen diagnostizierten Vitamin D-Mangel. Auch hat er mitgeteilt, daß er aus diesem Grund Medikamente einnehmen müßte. Der Versicherungsmakler hat diese aber nicht im Antragsformular aufgenommen.

Falsche Angabe über Gesundheitsfragen

Er teilte dem Antragsteller mit, daß diese Krankheit nicht anzeigepflichtig sei und demnach nicht in dem Versicherungsantrag angekreuzt werden müsse. Die Gesundheitsfragen sind damit falsch beantwortet. Der Rücktritt vom Vertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird damit riskiert.

Versicherungsmakler hat falsch beraten

Einem Versicherungsmakler ist als Profi klar, daß für eine Versicherung die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen ein wesentlicher Grund dafür ist, den Vertrag nicht zu schließen. Auch ist das Risiko hoch, daß die Versicherung später einmal den Rücktritt vom Vertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären könnte. Der Antragsteller meinte, er hätte darüber aufgeklärt werden müssen. Auch bei einem Versicherungswechsel müssen die Gesundheitsfragen richtig und vollständig beantwortet werden. Wegen dieses Unterlassens hat der Versicherungsmakler ihn falsch beraten. Der Makler hätte auch die angegebene Krankheit hinterfragen müssen wegen weiterer Fragen zur Gesundheit. Diese könnten im Zusammenhang stehen.

Schriftliche Dokumentation über die Beratung fehlt

Der Versicherungsmakler hat über das Beratungsgespräch keine schriftliche Dokumentation angefertigt. In einer solchen hat aber ein Makler gemäß § 63 VVG den Grund aufzunehmen, weshalb ein Antragsteller von ihm beraten werden will. Auch muß er seine Empfehlung einer Versicherung angeben und den Grund dafür.

Der Antragsteller meint insgesamt, der Versicherungsmakler habe ihn falsch beraten und müsse ihm nun Schadensersatz leisten.

Das OLG Dresden urteilte dann folgendes.

Der Versicherungsmakler muß nach Krankheiten fragen

Das OLG Dresden urteilte, daß der Versicherungsmakler beim Antrag einer Krankenversicherung nach Krankheiten des Antragstellers fragen muß. Der Makler habe darüber aufzuklären, daß der Antragsteller seine Krankheiten im Antrag wahrheitsgemäß anzugeben hat. Auch muß er auf die Risiken der fehlerhaften Beantwortung der Gesundheitsfragen hinweisen. Vor allem ist das die Gefahr, daß die Versicherung den Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Pflicht zur Beratungsdokumentation nach VVG

Das OLG Dresden urteilte auch, daß die fehlende Dokumentation über die Beratung noch keine Falschberatung sei. Der Antragsteller könne deshalb noch keinen Schadensersatz verlangen. Eine schriftliche Beratungsdokumentation habe den Sinn und Zweck, das Beratungsgespräch zwischen dem Versicherungsmakler und den Antragsteller als Beweis festzuhalten. Dem Antragsteller solle bei Lesen noch einmal deutlich werden, aus welchem Grund ihm der Makler eine bestimmte Versicherung empfohlen hat.

Versicherungsmakler muß Beweis gegen Falschberatung führen

Eine falsche Beratung durch den Versicherungsmakler hat der Antragsteller eigentlich zu beweisen. Wenn der Makler aber seine Dokumentationspflicht verletze, könne ihm die Beweispflicht auferlegt werden, nicht falsch beraten zu haben. Dieses heißt Beweislastumkehr. Der Makler muß dann beweisen, daß er wegen der fehlenden schriftlichen Dokumentation keinen Beratungsfehler begangen hat.

Versicherungsmakler haftet auf Schadensersatz

Insgesamt hafte der Versicherungsmakler dem Antragsteller auf Schadensersatz, weil er die Krankheit im Antrag nicht eingetragen hat trotz der Mitteilung des Antragstellers. Der Makler könne ihm nicht einfach mitteilen, daß seine Krankheit und die Medikamenteneinnahme nicht anzeigepflichtig seien und nicht angegeben werden müsse.

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Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig – Münster, Berlin & Hamburg

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