Auch wenn ein Versicherter eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begeht, weil er Gesundheitsfragen falsch beantwortet hat, kann er vielleicht doch eine BU-Rente erhalten.
Urteil des BGH vom 29.03.2017
Im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat ein Versicherter die Gesundheitsfragen nicht richtig beantwortet. Er hat nicht angegeben, daß er unter einer chronischen Bronchitis leidet. Dieses ist für eine Versicherung aber ein wesentlicher Grund, den Vertrag nicht zu schließen.
Der BGH hatte über eine falsche Angabe in den Gesundheitsfragen eines Versicherungsnehmers zu entscheiden. Aufgrund eines Arbeitsunfalles hat jemand bei seiner Versicherung eine BU-Rente beantragt. Bei der Prüfung ihrer Leistungspflicht hat die Versicherung bemerkt, daß eine Frage in ihren Gesundheitsfragen falsch beantwortet worden ist. Im Antrag wurden alle Fragen mit einem nein beantwortet. Stattdessen hätte eine chronische Bronchitis angegeben werden müssen.
Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
Die BU-Versicherung erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie zahlt keine vertragsgemäße Berufsunfähigkeitsrente. Dagegen klagte der Versicherungsnehmer. Das OLG Hamm urteilte vor dem BGH, daß der Kläger gegen seine Anzeigepflicht verstoßen hat. Er habe die seit Jahren vorhandene chronische Bronchitis nicht angegeben. Es sei davon auszugehen, dass er die Bronchitis bei Antragstellung vorsätzlich nicht angegeben habe. Ansonsten mußte er damit rechnen, keine Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten und im Falle einer Berufsunfähigkeit keine BU-Rente.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Der BGH urteilte, daß das OLG Hamm richtig geurteilt habe. Es liege eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor. Eine Gesundheitsfrage sei falsch beantwortet worden. Die Versicherung durfte den Rücktritt erklären und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Allerdings müßte eine Versicherung trotz der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung eine BU-Rente zahlen, wenn die Bronchitis nicht der Grund für die Berufsunfähigkeit ist. Dieses muß der Kläger aber beweisen.
Zusammenhang: Gesundheitsfragen – Berufsunfähigkeit?
Dieses hat er nicht getan. Das OLG Hamm hätte ihn darauf hinweisen müssen, was aber nicht geschah. Der BGH hat das Urteil des OLG Hamm daher aufgehoben. Dort muß nun neu verhandelt werden. Kann der Kläger den Beweis erbringen, kann die Versicherung keinen Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung und keine Kündigung erklären. Sie muß dann die vertragsgemäße BU-Rente zahlen.
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Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig – Münster, Berlin & Hamburg